AGB - Sembach-Glas

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AGB

Allgemeine Geschäftsbedingungen SEMBACH-GLAS, Bremen Stand 01.01.2006

1. Bauleistungen
Bei allen Bauleistungen (Glaserarbeiten) einschließlich Montage gilt die "Verdingungsordnung für Bauleistungen" , VOB - Teil B, in der bei Vertragsabschluß gültigen Fassung.

2. Leistungen und Lieferungen außer Bauleistungen
Bei allen Leistungen und Lieferungen an öffentliche und private Auftraggeber, gilt ebenfalls die VOB, Teil B., in der bei Vertragsabschluß gültigen Fassung.

3. Sonstige Bauleistungen und Lieferungen
Für die Herstellung, Lieferung und Instandsetzung von Gegenständen sowie für sonstige Leistungen, bei denen die "Verdingungsordnung für Bauleistungen" ausdrücklich und schriftlich ausgeschlossen wurde, gelten die Bestimmungen der nachstehenden Ziffer 4.

4. Auftragsannahme
Bis zur Auftragsannahme sind alle Angebote freibleibend. Weicht der Auftrag des Auftraggebers vom Angebot des Auftragnehmers ab, so kommt in diesem Falle ein Vertrag erst mit der Bestätigung des Auftragnehmers zustande. Wird die vom Auftragnehmer geschuldete Leistung durch höhere Gewalt, rechtmäßigen Streik, unverschuldetes Unvermögen auf Seiten des Auftragnehmers oder Lieferanten sowie ungünstigen Witterungsverhältnisse verzögert, so verlängert sich die vereinbarte Lieferzeit um die Dauer der Verzögerung.

5. Gewährleistung
Offensichtliche Mängel müssen bis spätestens 2 Wochen nach Lieferung der Ware oder bei Abnahme der Leistung schriftlich gerügt werden. Nach Ablauf dieser Frist können Gewährleistungsansprüche nicht mehr geltend gemacht werden. Bei berechtigten Mängelrügen hat der Auftragnehmer die Wahl, entweder die mangelhaften Liefergegenstände nachzubessern oder dem Auftraggeber gegen Rücknahme des beanstandeten Gegenstandes Ersatz zu liefern. Solange der Aufragnehmer seinen Verpflichtungen auf Behebung der Mängel nachkommt, hat der Auftraggeber nicht das Recht, Herabsetzung der Vergütung oder Rückgängigmachung des Vertrages zu verlangen, sofern nicht ein Fehlschlagen der Nachbesserung vorliegt. Ist eine Nachbesserung oder Ersatzlieferung unmöglich, schlägt fehl oder wird sie verweigert, kann der Auftraggeber nach seiner Wahl einen entsprechenden Preisnachlass oder die Rückgängigmachung des Vertrages verlangen. Unwesentliche, zumutbare Abweichungen in den Abmessungen und Ausführungen (Farbe und Struktur) insbesondere bei Nachbestellungen, bleiben vorbehalten, soweit diese in der Herstellung bzw. in der Natur der verwendeten Materialien liegen und üblich sind. Die statischen Berechnungen sind immer Glasdickenempfehlungen. Für eine Zustimmung im Einzelfall (ZiE) muss in jedem Fall eine prüffähige Statik seitens des Auftraggebers nachgewiesen werden.

6. Vergütung
Ist die vertragliche Leistung vom Auftragnehmer erbracht und lt. Arbeitsschein mit Unterschrift des Auftraggebers bzw. dessen Vertreter abgenommen, so ist die Vergütung nach einfacher Rechnungsstellung ohne Skontoabzug sofort zu entrichten, sofern es schriftlich vorab nicht anders vereinbart wurde.

7. Pauschalisierter Schadensersatz
Kündigt der Auftraggeber vor der Auslösung der Materialbestellung den Werkvertrag, so ist der Auftragnehmer berechtigt, 5% der Gesamtsumme als Schadenersatz zu verlangen. Eine spätere Kündigung ist nicht möglich. Dem Auftraggeber bleibt ausdrücklich das Recht vorbehalten, einen geringen Schaden nachzuweisen.

8. Mangelfolgeschäden
Ansprüche auf Ersatz von Schäden, die nicht an dem Liefergegenstand oder dem Werk selbst entstanden sind (Mangelfolgeschäden) verjähren in 6 Monaten, bei Bauwerken in 2 Jahren. Die Verjährung beginnt mit der Abnahme des Gewerkes.

9. Zahlung
Nach Absatz 3. des §284 BGB kommt der Schuldner einer Geldforderung automatisch ohne weitere Fristsetzung 30 Tage nach Zugang der Rechnung in Verzug, sofern es schriftlich vorab nicht anders vereinbart wurde. Die Aufrechnung mit anderen unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderungen ist ausgeschlossen.

10. Eigentumsvorbehalt
Gelieferte Gegenstände bleiben bis zur vollständigen Bezahlung der Vergütung Eigentum des Auftragnehmers. Der Auftraggeber ist verpflichtet, Pfändungen der Eigentumsvorbehaltsgegenstände dem Auftragnehmer unverzüglich schriftlich anzuzeigen und die Pfandgläubiger von dem Eigentumsvorbehalt zu unterrichten. Der Auftraggeber ist nicht berechtigt, die ihm unter Eigentumsvorbehalt gelieferten Gegenstände zu veräußern, zu verschenken, zu verpfänden oder zur Sicherheit zu übereignen. Erfolgt die Lieferung für einen vom Auftraggeber unterhaltenen Geschäftsbetrieb, so dürfen die Gegenstände im Rahmen einer ordnungsgemäßen Geschäftsführung weiter veräußert werden. In diesem Falle werden die Forderungen des Auftraggebers gegen den Abnehmer aus der Veräußerung bereits jetzt in Höhe des Rechnungswertes des gelieferten Vorbehaltsgegenstandes dem Auftragnehmer abgetreten. Bei Weiterveräußerung der Gegenstände auf Kredit hat sich der Auftraggeber gegenüber seinem Abnehmer das Eigentum vorzubehalten. Die Rechte und Ansprüche aus diesem Eigentumsvorbehalt gegenüber seinem Abnehmer tritt der Auftraggeber hiermit an den Auftragnehmer ab. Werden Eigentumsvorbehaltsgegenstände als wesentliche Bestandteile in das Grundstück des Auftraggebers eingebaut, so tritt der Auftraggeber schon jetzt die aus seiner Veräußerung des Grundstückes oder von Grundstücksrechten entstehenden Forderungen in Höhe des Rechnungswertes der Eigentumsvorbehaltsgegenstände mit allen Nebenrechten an den Auftragnehmer ab. Werden die Eigentumsvorbehaltsgegenstände vom Auftraggeber bzw. im Auftrag des Auftraggebers als wesentliche Bestandteile in das Grundstück eines Dritten eingebaut, so tritt der Auftraggeber schon jetzt gegen den Dritten oder den, den es angeht, etwa entstehende Forderungen auf Vergütung in Höhe des Rechnungswertes der Eigentumsvorbehaltsgegenstände mit allen Nebenrechten an den Auftragnehmer ab. Bei Verarbeitung, Verbindung und Vermischung der Vorbehaltsgegenstände mit anderen Gegenständen durch den Auftraggeber steht dem Auftragnehmer das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Rechnungswertes der Vorbehaltsgegenstände zum Wert der übrigen Gegenstände zu. An Angeboten, Entwürfen, Zeichnungen und Berechnungen behält sich der Auftragnehmer sein Eigentums- und Urheberrecht vor. Sie dürfen ohne seine Zustimmung weder genutzt, vervielfältigt noch dritten Personen zugängig gemacht werden. Sie sind im Falle der Nichterteilung des Auftrages unverzüglich zurückzugeben.

11. Gerichtsstand
Sind beide Vertragsparteien Vollkaufleute, so ist ausschließlicher Gerichtsstand der Geschäftssitz des Auftragnehmers.

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